Durchführung der Dienstreise
Belege
Sämtliche
Kostenbelege, wie z.B. Bahn- , Bus- und Flugtickets, Hotelrechnungen, Belege
über die Zahlung von Tagungsgebühren etc. sind vollständig aufzubewahren und dem Referat Reisekosten im Original zuzuleiten.
Nicht
belegte Kosten können nicht erstattet werden. Sollte Ihnen ein Kostenbeleg
verloren gegangen sein (z.B. Busticket), so können Sie einen Eigenbeleg
als Ersatz fertigen. Bitte vermerken Sie darauf, dass Sie das Original nicht an anderer Stelle zur Erstattung eingereicht haben oder werden.
Sachschaden
Im Sachschadensfall
wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanzmanagement, R21e, Frau Tanja Hamann, Tel. 3242, thamann@uv.uni-kiel.de.
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(§ 13 Bundesreisekostenrecht)
Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die
Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise
durchgeführt worden wäre. Die Privatreise darf die Höhe der zu
erstattenden Reisekosten nicht beeinflussen. Unabhängig von der
zeitlichen Lage des Dienstgeschäftes (vor, während oder im Anschluss an
eine private Reise) bemisst sich die Reisekostenvergütung als wären
Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft an den Geschäftsort
gefahren und unmittelbar danach wieder in die Wohnung oder Dienststätte
zurückgekehrt.
Dauert ein Urlaub länger als fünf Arbeitstage,
wird der Reise ein überwiegend in der Privatphäre liegender Hintergrund
unterstellt. Es werden in diesem Falle nur die unmittelbar zusätzlichen
Fahrtauslagen, die durch das Dienstgeschäft verursacht worden sind, und
das Tage- und Übernachtungsgeld für die Dauer des Dienstgeschäftes
übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zuerst die Dienstreise
oder der Urlaub geplant war.
Erkrankung während der Dienstreise
(§ 12 Bundesreisekostenrecht)
Wenn Dienstreisende erkranken und in ein Krankenhaus aufgenommen
werden, so werden für jeden vollen Kalendertag des
Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am
Geschäftsort erstattet. Für jeden vollen Kalendertag des
Krankenhausaufenthaltes wird kein Tagegeld und kein Übernachtsgeld
gezahlt. Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer
lebensgefährlichen Erkrankung nur für eine Person und für eine Reise
erstattet.
Zeiten einer Erkrankung am Geschäftsort ohne stationären Aufenthalt rechnen zur Dauer der Dienstreise.
Anrechnung auf die Arbeitszeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der elektronischen
Zeiterfassung teilnehmen (Technisch-Administratives Personal) erhalten
Hinweise zur Anrechnung der Zeiten einer Dienstreise auf die Arbeitszeit
und Hinweise zur Erfassung der Zeiten in den für sie gültigen Dienstvereinbarungen http://www.uni-kiel.de/personal/de/dienstvereinbarungen