Abrechnung der Dienstreise
Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKGVwV) besteht ein Anspruch auf Reisekostenvergütung nur insoweit, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Hinsichtlich der Dauer der Dienstreise kann, abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten, die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte (orientiert an den Zeiten des Dienstgeschäftes) An- und Abreise berücksichtigen; siehe hierzu auch Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen.
Zu der Höhe der zu erstattenden Reisekosten siehe Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tagegeld etc.
Den Anspruch auf Reisekostenerstattung machen Sie mit der Bearbeitung des genehmigten Reiseantrags in WinTrip oder, wenn dies in Ihrer Einrichtung noch nicht eingeführt wurde, mit den Formularen Antrag auf Abrechnung einer Inlandsdienstreise oder Antrag auf Abrechnung einer Auslandsdienstreise geltend.
Anspruch auf Reisekostenerstattung
Gemäß den
Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKGVwV)
besteht ein Anspruch auf Reisekostenvergütung nur insoweit, als die
Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur
Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
Hinsichtlich der Dauer der Dienstreise kann, abweichend von den aus
persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten, die
Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte (orientiert an den Zeiten des
Dienstgeschäftes) An- und Abreise berücksichtigen; siehe hierzu auch
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen.
Zu der Höhe der zu erstattenden Reisekosten siehe Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tagegeld etc.
Den Anspruch auf Reisekostenerstattung machen Sie mit der Bearbeitung des genehmigten Reiseantrags in WinTrip oder, wenn dies in Ihrer Einrichtung noch nicht eingeführt wurde, mit den Formularen Antrag auf Abrechnung einer Inlandsdienstreise oder Antrag auf Abrechnung einer Auslandsdienstreise geltend.
Verzicht auf Reisekosten Leistungen von dritter Seite / Nebentätigkeit
Grundsätzlich können
Sie auf Ihren Anspruch auf Dienstreisekostenerstattung verzichten.
Stellen Sie jedoch aus versicherungsrechtlichen Gründen auf jeden Fall
einen Dienstreisenantrag und erklären Sie auf diesem, dass Sie auf die
Reisekostenerstattung verzichten.
Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite
aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung
anzurechnen. Dazu zählen z.B. Zuschüsse, die zur Durchführung der
Dienstreise von anderer Stelle gewährt werden, aber auch
Vergünstigungen, die anlässlich früherer Dienstreisen gewährt wurden
(z.B. Bonusmeilen).
Ausschlussfrist des Erstattungsanspruches
(§ 3 Bundesreisekostenrecht)
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb von einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Bereits gezahlte Abschläge sind dann zurückzuzahlen.